IMMOBILIEN-RECHT: FERNSEH-SATELLITENSCHÜSSELN ANBRINGEN ALS MIETER ODER EIGENTÜMER
Sie wollen mit einer Satellitenschüssel TV sehen und sind nicht sicher, ob und wo Sie die Schüssel anbringen dürfen? Die Rechtsexperten von HSP Rechtsanwälte erklären, welche Regeln für Mieter und für Wohnungseigentümer gelten. Und was man in verschiedenen Bundesländern beachten muss.
Fernsehen mit Satelliten-Schüssel: Wo darf ich sie anbringen?
Umwelt und Denkmalschutz können bei der Anbringung eine Rolle spielen und eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich machen. Insbesondere kann je nach Standort und Größe der Satellitenschüssel im Einzelfall eine Bewilligung durch die Baubehörde erforderlich sein.
In Wien ist zu beachten, dass das Stadtbild durch die Anbringung einer Antenne nicht gestört werden darf. Die Wiener Bauordnung schreibt etwa die Einholung einer Baubewilligung für Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen vor, welche die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.
Satellitenantennen außerhalb von Schutzzonen und Bausperren werden in Wien als bewilligungsfreie Bauvorhaben eingestuft. Zuständige Stelle in Wien ist die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19).
Unterschiedliche Verordnungen in verschiedenen Bundesländern
Da die Bauordnungen in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sind, empfiehlt es sich im Einzelfall bei der zuständigen Baubehörde unter Vorlage der Pläne eine allfällige Bewilligungspflicht abzuklären, um nachteilige Rechtsfolgen durch die voreilige Montage zu verhindern.
Damit der Vermieter die Anbringung der Schüssel oder Antenne dulden muss (sogenannte Duldungsverpflichtung – wird weiter unten erklärt), darf das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt werden.
Der OGH hat festgestellt, dass über § 9 MRG über die Anbringung einer Antenne hinaus keine weiterreichenden Rechte des Mieters gegeben sind (5 Ob 30/98t). Das heißt, der Mieter hat nicht Anspruch auf Anbringung der Antenne an einem bestimmten Ort. Es ist im Zweifel zwischen Vermieter und Mieter abzuklären, wo die neue Antenne angebracht wird, um etwaige Besitzstörungsklagen zu vermeiden.
Kann der Vermieter das Anbringen einer Satellitenschüssel verbieten?
Grundsätzlich muss der Mieter dem Vermieter eine beabsichtigte Veränderung melden. Ansonsten läuft er Gefahr, vom Vermieter mit einem Entfernungs- oder Wiederherstellungsbegehren im Sinne des § 9 MRG belangt zu werden.
Der Vermieter kann Besitzstörungsklage wegen Eigenmacht erheben, wenn keine Zustimmung von seiner Seite eingeholt wurde. Der Vermieter kann diese beabsichtigte Veränderung in einer Frist von zwei Monaten ablehnen, außer das Gesetz definiert, dass er zustimmen muss.
Denn in bestimmten Fällen kann der Vermieter seine Zustimmung gar nicht verhindern. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG vorliegen. Man spricht von einer Duldungsverpflichtung des Vermieters.
Was ist eine Duldungsverpflichtung des Vermieters?
Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern, wenn die Anbringung der Antenne:
- dem Stand der Technik entspricht
- verkehrsüblich ist (d.h. allgemein üblichem Verhalten und Bedürfnissen entspricht) und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient
- die einwandfreie Ausführung der Veränderung gewährleistet ist
- der Hauptmieter die Kosten trägt
- keine schutzwürdigen Interessen des Vermieters oder anderer Mieter zu berücksichtigen sind
- keine Schädigung des Hauses und/oder Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung erfolgt
- die Veränderung keine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen bewirkt.
Im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG – das sind sogenannte privilegierte Änderungen, die verkehrsüblich sind und wichtige Interessen des Mieters darstellen – muss der Vermieter sogar dulden, dass allgemeine Teile der Liegenschaft für die Anbringung der Antenne genutzt werden. Also auch außerhalb des eigentlichen Mietgegenstandes.
Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Hierzu gehört die Installation einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne, sofern der Anschluss an eine bereits bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ist das Anbringen einer zusätzlichen Empfangsantenne erlaubt?
Einem Mieter, der bereits über eine Parabolspiegelantenne verfügt, ist die Anbringung einer weiteren Antenne nur dann zu gestatten, wenn er für seinen Wunsch wichtige Interessen ins Treffen führen kann. Darunter fällt auch die nicht ausreichende Kapazität der vorhandenen Antenne zum Empfang bestimmter ausländischer Sender.
Wie ist das Anbringen einer SAT-Schüssel als Wohnungseigentümer definiert?
Die Regelung des § 16 Abs. 2 WEG umschreibt das Recht des Wohnungseigentümers, Änderungen – einschließlich Widmungsänderungen – an seinem Wohnungseigentumsobjekt vorzunehmen. Sie sind auf seine eigenen Kosten vorzunehmen.
Dabei gilt, dass die Änderung
- keine Schädigung des Hauses,
- keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer,
- keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses,
- keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen
zur Folge haben darf.
Werden für so eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft wie z.B. das Dach in Anspruch genommen, so muss die Änderung verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Es gibt laut § 16 Abs. 2 Z 2 WEG privilegierte Veränderungen, die nicht untersagt werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Dazu zählt das Anbringen von nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Anbringen einer Antenne am Gebäude durch einen Wohnungseigentümer
Nach der Judikatur ist das Anbringen einer Satellitenantenne an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig von der Art der Montage zwar genehmigungspflichtig. Es kann aber nicht untersagt werden, wenn der Anschluss an eine bereits bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Anbringung nach dem Stand der Technik erfolgt.
Dabei geht es nicht nur um notwendige Antennen, die einen Fernsehempfang überhaupt erst bewirken. Sondern auch um solche, die den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen bzw. im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können. Der Wohnungseigentümer muss sich also nicht auf den Empfang bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme beschränken lassen.
Das bedeutet, dass dem Wohnungseigentümer das Anbringen einer neuen Antenne nicht untersagt werden kann, selbst wenn bereits eine Antenne besteht, diese jedoch nicht die gewünschten Sender bedient.