Wohnungsübergabe – Wohnrechtsexperte klärt auf
Die Rückgabe der alten Wohnung ist das letzte Kapitel bei der Übersiedlung in eine neue Bleibe. Nicht immer geht diese reibungslos über die Bühne – immer wieder wird deren Zustand zum Streitthema.
Die Umzugskisten stapeln sich in der neuen Wohnung, in der alten herrscht bereits gähnende Leere. Nun steht nur noch deren Rückgabe an den Vermieter oder dessen Hausverwalter an, der im Gegenzug die hinterlegte Kaution auf das Konto des scheidenden Mieters überweist. Doch gelegentlich geht dieser Schritt nicht reibungslos über die Bühne. „Grundsätzlich muss ein Mieter die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat – abzüglich aller Spuren gewöhnlicher Abnützung. Es passiert aber immer wieder, dass Vermieter gewöhnliche Abnutzungen als Beschädigung darstellen. Dann erhalten die Mieter keine oder viel weniger Kaution rückerstattet“, so Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer.
Leidiges Thema Bohrlöcher
Häufig zum Thema würden beispielsweise Bohrlöcher zur Befestigung von Küchenkästen, Vorhangstangen, Regalen, Bildern oder Handtuchhaltern im Bad. „Werden beim Ausziehen diese Einrichtungen pflichtgemäß entfernt, sind die zurückgelassenen Bohrlöcher eine normale Abnützung“, sagt Rosifka. Gleiches gelte für Kratzer im Parkett. „Gebrauchsspuren sind keine Beschädigung“, präzisiert der Wohnrechtsexperte. Anders gelagert sind die Dinge, wenn etwa der Teppichboden Brandlöcher aufweist – dieser Schaden ist bei der Wohnungsübergabe vom scheidenden Mieter sehr wohl zu ersetzen.
Ausmalen ist nicht Pflicht
Ein häufiger Streitpunkt bei der Wohnungsübergabe ist auch das Ausmalen der Räume. „Eine Ausmalverpflichtung ist nur rechtswirksam, wenn sie in einem individuell ausgehandelten Vertrag zwischen Mieter und Vermieter explizit vereinbart wurde“, erklärt der Wohnrechtsexperte. Neu ausmalen vor dem Auszug muss der scheidende Mieter auch dann, wenn die Wandfarbe übermäßig abgenützt wurde oder er die Wände mit ortsunüblichen Farben wie rot oder schwarz bemalt wurden.
Wohnungsübergabe mit Übergabeprotokoll
Rosifka rät in jedem Fall dazu, bei der Rückgabe der Wohnung im Beisein von Zeugen ein Übergabeprotokoll und Fotos von der Wohnung anzufertigen. Im Protokoll vermerkt werden sollten zum einen die Namen von Übergeber und Übernehmer sowie die Dauer des Mietverhältnisses. Zum anderen sollte sich darin eine genaue Beschreibung der Wohnung sowie des dazugehörigen Kellerraums finden – inklusive Inventarliste und Zustandsbeschreibung von Böden, Wänden, Türen, Fenstern, Sanitäreinrichtungen und gegebenenfalls Möbeln, Zählerständen und Anzahl der Schlüssel. „Ist man mit dem Protokoll nicht einverstanden, sollte man es nicht unterschreiben“, so Rosifka. Er empfiehlt in diesem Zusammenhang, schon bei der Wohnungsübernahme eine derartige Dokumentation anzulegen, um so die Veränderung im Laufe des Mietverhältnisses besser dokumentieren zu können.
Ersatzanspruch
Handelt es sich um einen Schaden, so muss der scheidende Mieter diesen dem Vermieter ersetzen. Der wiederum kann dafür jedoch nur den Zeitwert, aber nicht den Neupreis in Rechnung stellen oder von der Kaution abziehen. Gegebenenfalls kann aber auch der scheidende Mieter bei der Wohnungsübergabe Geld vom Vermieter verlangen. Und zwar dann, wenn er den Zustand der Wohnung während der Mietdauer erheblich verbessert hat. „Dies gilt aber nur dann, wenn diese Investitionen ersatzfähig, noch wirksam und nützlich sowie noch nicht vollkommen abgewertet sind. Und er muss den Ersatzanspruch rechtzeitig und schriftlich geltend machen“, sagt Rosikfa. Als ersatzfähig gelten unter anderem die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Licht- und Gasleitung, einer Heizung oder Sanitäranlage, die Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen und die im Zuge derselben erfolgte Kategorieanhebung oder auch der Einbau von Isolier- und/oder Schallschutzfenstern sowie Wärmedämmungsmaßnahmen. Nicht ersetzt werden dem Mieter die Ausgaben für einen Wandverbau oder eine Einbauküche – auch, wenn diese in der Wohnung bleiben.
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