Was ist die Abschreibung, wie wird sie berechnet?
Das Steuerrecht sieht für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Gebäude vor, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend dem entstehenden Wertverlust gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen und als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abzusetzen sind. Zusätzlich zu den Anschaffungskosten sind die Anschaffungsnebenkosten wie z.B. die Grunderwerbsteuer, die Grundbucheintragungsgebühr, Anwalts- und Notarkosten sowie Kosten für den Makler oder ein Gutachten in die Bemessungsgrundlage für die Afa einzubeziehen.
Bemessungsgrundlage stellen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, wobei im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs, wie beispielsweise der Schenkung oder Erbschaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzusetzen ist. Grundsätzlich beginnt die AfA im Jahr der Inbetriebnahme zu laufen, wobei im Fall von Gebäuden eine AfA bereits ab der Fertigstellung möglich ist, soweit die Absicht zur zukünftigen Vermietung deutlich nach außen in Erscheinung tritt.
Bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, kann ohne Nachweis der Nutzungsdauer eine AfA iHv 1,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, was einer Nutzungsdauer von 67 Jahren entspricht. Wurde das Gebäude vor 1915 errichtet, kann auch ein erhöhter Abschreibungssatz iHv 2% verwendet werden.
Nachdem Grund und Boden nicht abnutzbar ist, kann im Fall von erworbenen bebauten Grundstücken nur der auf das Gebäude entfallende Anteil der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, weshalb der auf den Grund und Boden entfallende Anteil aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Grundsätzlich hat die Aufteilung nach dem Verkehrswertverhältnis zu erfolgen, wobei die Grundanteilsverordnung für Gebäude im Privatvermögen eine Vereinfachungsregelung vorsieht, wonach ein Grundanteil von 20-40% der Anschaffungskosten ausgeschieden werden kann.
Bei Gebäuden im betrieblichen Bereich beträgt der Abschreibungssatz ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5%, was einer Nutzungsdauer von 40 Jahren entspricht. Eine kürzere Nutzungsdauer und ein damit einhergehender höherer Abschreibungssatz ist, wie auch im außerbetrieblichen Bereich üblicherweise mittels Sachverständigengutachten nachzuweisen. Wird das betriebliche Gebäude für Wohnzwecke überlassen, gilt wie auch im außerbetrieblichen Bereich ein Abschreibungssatz iHv 1,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Gegensatz zum außerbetrieblichen Bereich ist bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks im betrieblichen Bereich keine pauschale Aufteilung nach der Grundanteilsverordnung möglich, weshalb der Kaufpreis grundsätzlich nach der Methode der Sachwertverhältnisse auf Gebäude und Grund und Boden aufzuteilen ist.
Sowohl für den außerbetrieblichen als auch den betrieblichen Bereich wurde die beschleunigte Gebäudeabschreibung als konjunkturfördernde Maßnahme eingeführt. Demnach besteht für Gebäude die nach dem 30.06.2020 entgeltlich angeschafft oder hergestellt wurden die Möglichkeit im Jahr der ersten Berücksichtigung der AfA höchstens das Dreifache und im zweitfolgenden Jahr höchstens das Zweifache des regulären Abschreibungssatzes abzuschreiben. Außerdem ist die Halbjahresabschreibungsregelung bei der beschleunigten Gebäudeabschreibung nicht anzuwenden, weshalb der volle Jahresabschreibungsbetrag anzuwenden ist, auch wenn das Gebäude erst in der 2. Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt wird.
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