Immer wieder werden Wohnungen inklusive Einrichtung oder diverser Möbel vermietet. Wie in diesem Fall die Möbelmiete korrekt berechnet wird, wer im Fall von Beschädigungen haftet und vieles mehr weiß Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien.
Eine Wohnung einzurichten, geht ordentlich ins Geld. Umso erfreulicher ist es, wenn diese vom Vermieter bereits eingerichtet und das Interieur mit der Wohnung vermietet wird. Doch Achtung: Nicht für jeden Einrichtungsgegenstand ist Miete zu bezahlen.
Wann darf der Vermieter eine Miete für Möbel verlangen?
Gesetzlich geregelt ist die Möbelmiete, auch als Inventarmiete bekannt, nur für Wohnungen, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Das sind Mietwohnungen, deren Bau vor dem 1. Juli 1953 bewilligt wurde, geförderte Neubauten, die nach dem 30. Juni 1953 errichtet wurden und vermietete Eigentumswohnungen mit Baubewilligung vor dem 8. Mai 1945. In diesen Wohnungen muss die Möbelmiete ausdrücklich vereinbart werden – nur dann darf der Vermieter dafür Miete verlangen.
Wie sieht es mit der Möbelmiete in Neubauten aus?
In Neubauten gibt es keine Regelungen zur Möbelmiete.
Wann gilt in einer Altbauwohnung beispielsweise die Küche als mitvermietet?
Eine Küche gilt im Altbau dann als mitvermietet, wenn dies explizit im Mietvertrag vereinbart wurde. Wurde darin diesbezüglich nichts ausgemacht, kann der Mieter die Küche unentgeltlich nutzen.
Wem gehört in diesem Fall die Küche?
Die Küche gehört nach wie vor dem Vermieter, der Mieter darf sie allerdings – wie erwähnt – nutzen.
Darf ich die Küche oder andere Möbel, die mir nicht gefallen, austauschen?
Grundsätzlich wäre dies in Absprache mit dem Vermieter möglich. Der Mieter müsste die betreffenden Möbel aber selbst ab- und beim Aufzug wieder aufbauen. In der Zwischenzeit müssen sie so gelagert werden, dass an ihnen kein Schaden entsteht.
Wer muss etwaige Schäden beheben?
Klar ist, dass der Mieter das mitvermietete Inventar schonend und pfleglich behandeln muss. Kommt es allerdings zu Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung – das sind beispielsweise kleine Kratzer – hinaus gehen, muss der Mieter die Gegenstände ersetzen. Dabei wird der Zeitwert und nicht der Neuwert als Grundlage herangezogen.
Inventar, das ohne sein Verschulden kaputt gegangen ist, muss der Mieter hingegen nicht ersetzen. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes muss allerdings auch der Vermieter den kaputten Einrichtungsgegenstand nicht ersetzen. In diesem Fall, wenn also beispielsweise der Geschirrspüler kaputt ist, kann der Mieter jedoch auf eine Mietzinsminderung pochen. „Die Miete selbst zu reduzieren, ist allerdings riskant“, warnt Hanel-Torsch. Besser wäre es, die Miete unter Vorbehalt weiter zu zahlen, bis man sich mit dem Vermieter über die Höhe der Minderung geeinigt hat und sich zuvor auch rechtlich beraten zu lassen. Reduziert man nämlich eigenmächtig die Miete, könnte der Vermieter eine Mietzins- und Räumungsklage einbringen oder man muss nachzahlen, wenn das Gericht entscheidet, dass man zu viel einbehalten hat.
Kann eigentlich für alle Einrichtungsgegenstände eine Möbelmiete verlangt werden?
Nein. Für Ausstattungsmerkmale wie Herd, Spüle, Dusche, Waschbecken und WC kann keine Möbelmiete verrechnet werden. Bei einer Möbelmiete für eine Einbauküche sind somit der Herd und die Spüle (auch bei einer Wohnung der Kategorie D) bei der Berechnung herauszunehmen.
Wie berechnet man die Möbelmiete, beispielsweise für eine Küche?
Eins vorweg: Die Möbelmiete muss auf alle Fälle angemessen sein. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Inventarmiete nach Zeitwert und Restnutzungsdauer. Dazu kommt ein Gewinnzuschlag für den Vermieter (in Höhe von üblicherweise 12 Prozent) plus 20 Prozent Umsatzsteuer.
Ein Beispiel: Der Zeitwert (Wert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) einer Einbauküche liegt bei 10.000 Euro. Bei einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren (240 Monaten) ergibt sich ein monatlicher Betrag von 41,67 Euro. Der Gewinnzuschlag (12 Prozent) beträgt 5,00 Euro. Das monatliche Entgelt beträgt in Summe also 46,67 netto. Gesamtbetrag inklusive 20 Prozent Umsatzsteuer: 56,00 Euro.
Wie lange darf der Vermieter Geld für die mitvermietete Küche verlangen?
Für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses.
Wann muss man eigentlich eine Ablöse für die Küche bezahlen?
Wird eine Ablöse für eine Küche bezahlt, dann geht diese ins Eigentum des Mieters über.
Fotocredits: Stefan Burghart
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