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b-legal – Rechtanwaltskanzlei für Immobilienrecht & Mietrechtsfragen
Definition Eintrittsrecht: Bedingungen zur Übernahme eines Mietvertrags
Wer einen günstigen Mietvertrag der verstorbenen Eltern übernehmen will, erhält das Eintrittsrecht nur, wenn er das regelmäßige Überweisen von sogenanntem Kostgeld nachweisen kann.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Heutzutage trifft man in österreichischen Haushalten immer wieder auf „italienische Verhältnisse“. Lange Ausbildungswege, geringe Berufseinsteigergehälter und stetig teurer werdende Mieten führen dazu, dass erwachsene „Kinder“ lange über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus im elterlichen Haushalt leben. Nicht selten mit der Absicht, einen womöglich „günstigen“ Mietvertrag der Eltern im Fall ihres Ablebens zu denselben Konditionen zu übernehmen.
Wer hat ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag?
Dies ist der Anwendungsbereich des sogenannten „Eintrittsrechts“ nach § 14 Absatz 3 Mietrechtsgesetz (MRG). Danach dürfen bestimmte Angehörige des Mieters im Fall seines Ablebens den Mietvertrag 1:1 übernehmen, wenn sie ein „dringendes Wohnbedürfnis“ haben und „im gemeinsamen Haushalt“ mit dem Mieter gelebt haben. Dieses Eintrittsrecht haben der Ehegatte, der Lebensgefährte und Verwandte in gerader Linie, wozu die Kinder des Mieters zählen.
Was definiert ein „dringendes Wohnbedürfnis“?
Ein „dringendes Wohnbedürfnis“ hat, wer auf die Wohnung des Mieters „angewiesen“ ist. Dazu zählt, wer zum Zeitpunkt des Todes – mit einer gewissen Vorlaufzeit – in dieser Wohnung gelebt hat und dessen Lebensmittelpunkt sich in besagter Wohnung befindet. Demnach hat ein Kind des Mieters, das z.B. nur die Wochenenden in der Wohnung der Eltern verbringt, kein dringendes Wohnbedürfnis, weil die Elemente eines „Zweitwohnsitzes“ überwiegen.
Wie muss der „gemeinsame Haushalt“ belegt werden?
Mit dem Begriff des „gemeinsamen Haushalts“, den die Eintrittskandidaten mit dem Mieter geführt haben müssen, hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits auseinandergesetzt (OGH 4.9.2013, 7 Ob 137/13t). Um das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts zu bejahen, muss ein „gemeinsames Wirtschaften“ der Wohnungsbewohner vorliegen. Je nach Alter und Grad der Selbsterhaltungsfähigkeit kann dieses gemeinsame Wirtschaften unterschiedlichen Anforderungen unterliegen.
Bezieht ein „Kind“ etwa eigene Einkünfte, ist die nachweisliche Leistung eines adäquaten finanziellen Beitrags („Kostgeld“) erforderlich. Nur so ist der gemeinsame Haushalt im Sinne der gesetzlichen Anforderungen an das Eintrittsrecht gegeben!
Wie und in welchen Fällen muss das Kostgeld dokumentiert werden?
In diesem Zusammenhang muss man differenzieren. Ein Student, der sich mit einem Nebenjob lediglich das Taschengeld aufbessert, muss keinen finanziellen Beitrag leisten, um sein Eintrittsrecht zu wahren. Ebenso ein Berufseinsteiger, der naturgemäß sehr wenig verdient. Anders ist es, wenn sich die Verdienste in einem Bereich bewegen, der objektiv betrachtet einen finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Leben rechtfertigen. Dann ist die Dokumentation der regelmäßigen Entrichtung des sogenannten „Kostgeldes“ erforderlich, um die Übernahme des Mietvertrages auf Grundlage des Eintrittsrechtes zu bewahren. Diese Dokumentation kann in der Praxis etwa durch die Einrichtung eines monatlichen Dauerauftrages auf das Konto der Mieter erfolgen.
Was ist besser: Haupt- oder Nebenmeldung?
Irrelevant für die Bejahung oder Verneinung des Eintrittsrechts ist übrigens, ob das Kind formell haupt- oder nebengemeldet ist. Entscheidend ist alleinig der Nachweis des „gemeinsamen Haushalts“ und des „dringenden Wohnbedürfnisses“. Ein etwaiger Status als nebengemeldete Person muss gegebenenfalls natürlich nachvollziehbar erklärt werden – im Streitfall dem Gericht.