Eine Überschwemmung in der Küche, nasse Flecken an der Decke des Wohnzimmers – ein Wasserschaden in den eigenen vier Wänden kann zahlreiche Probleme mit sich bringen. Umso wichtiger ist es, rasch und richtig zu handeln.
Es ist eine jene der Überraschungen, auf die man definitiv gerne verzichtet – man kommt abends nach Hause und die Küche steht unter Wasser. Ein geplatzter Wasserschlauch bei Geschirrspüler oder Waschmaschine, ein Haarriss in der Wasserleitung. Das ist nicht nur lästig, sondern kann auch ernsthafte Probleme nach sich ziehen.
Erste Hilfe bei Wasserschaden
Sprudelt das Wasser, sollte man – sofern möglich – sofort den Hauptwasserhahn abdrehen und die Feuerwehr rufen oder das Wasserwerk verständigen. Um elektrische Anlagen vor Kurzschluss zu schützen, sollte der Stromkreise spannungslos geschaltet werden. Damit vermeidet man weitere Schäden in der Wohnung oder am Haus vermieden. Das gilt übrigens auch für Mieter, die ebenfalls dazu verpflichtet sind. Auch Vermieter, Hausverwaltung oder Hauseigentümer müssen unverzüglich informiert werden.
Wer zahlt den Wasserschaden?
Grundsätzlich gilt, dass bei Wohnungen, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, die allgemeinen Teile des Hauses – und somit auch Wasserrohre beziehungsweise Wasserleitungen in der Wand – vom Eigentümer erhalten werden müssen. Bei allen anderen Gebäuden hängt es davon ab, welche Vereinbarungen hinsichtlich Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten im Mietvertrag getroffen wurden. Leitungen, die sich nicht in der Wand befinden, also beispielsweise Schläuche von Waschmaschinen oder Geschirrspüler, betreffen den Mieter.
Ein Fall für die Versicherung
In der Regel handelt es sich bei Wasserschäden um Versicherungsfälle. „Dabei müssen zwei Versicherungen unterschieden werden: Alle Leitungen, die zum Gebäude gehören, sind in der Gebäudeleitungswasserversicherung versichert. Diese deckt die Schäden am Gebäude. Bei Leitungswasserschäden, die den Inhalt des Gebäudes betreffen, greift die Haushaltsversicherung“, sagt Versicherungsexperte Norbert Jagerhofer.
Vorsicht Fallstrick
Versicherungsnehmer sind gut beraten, die Bedingungen in ihren Polizzen genau zu lesen. So kommt es immer wieder vor, dass in der Gebäudeleitungswasserversicherung Rohrbegrenzungen enthalten sind. „Beispielsweise sind nur drei Meter des Wasserrohrs versichert“, sagt Jagerhofer. Muss aber wegen eines Rohrbruchs ein sechs Meter langes Stück Rohr getauscht werden, erhält der Versicherte trotzdem nur die Kosten für die drei Meter ersetzt. „Man sollte also darauf achten, dass es diesbezüglich kein Limit gibt“, rät Jagerhofer.
Nicht immer versichert sind auch Korrosions- oder Muffenversatzschäden. Oft findet sich sowohl in Versicherungspolizzen als auch Mietverträgen die Klausel, dass bei mehr als 72-stündiger Abwesenheit, falls möglich, der Hauptwasserhahn abgedreht werden muss. „Kann man aber nachweisen, dass jemand anderer regelmäßig in der Wohnung oder im Haus Nachschau gehalten hat, ist diese Klausel meist hinfällig. Zumindest hat der Oberste Gerichtshof dann bisher meist im Sinne des Versicherten entschieden“, so Jagerhofer.
Der Nachbar leidet mit
Immer wieder passiert es, dass bei einem Leitungsschaden nicht nur die eigene Wohnung, sondern auch die des Nachbarn betroffen ist – womit die Zivilhaftpflichtsparte der Haushaltsversicherung gefordert ist. „In diesem Fall gibt es eine Umkehr der Beweislast: Man muss beweisen, dass man am Schaden keine Schuld hat. Wenn doch, bezahlt die Haushaltsversicherung des Verursachers den Schaden“, so Jagerhofer.
Da der Geschädigte in diesem Fall aber nur den Zeitwert ersetzt bekommt, sei es besser, dieser würde den Leitungswasserschaden bei seiner Haushaltsversicherung melden.
Sofern diese eine Leitungswasserversicherung zum Neuwert beinhalte, erhalte der Geschädigte nämlich den Neuwert. „In diesem Fall regressiert dann die Versicherung des Geschädigten bei der des Verursachers“, weiß Jagerhofer.
Weniger Miete
Unter Umständen, nämlich wenn der Mieter in der Nutzung der Wohnung spürbar beeinträchtigt ist, hat er sogar einen Anspruch auf Mietzinsminderung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er den Schaden nicht selbst verursacht hat. Dieses Recht besteht übrigens so lange, bis dieser behoben ist.
Geduld ist gefragt
Ist der Schlauch beim Geschirrspüler oder die kaputte Duschtasse, aus der Wasser ausgetreten ist, getauscht, kann immer noch Geduld vonnöten sein. Kleine Wasserflecke trocknen zwar binnen weniger Tage. Ist die Feuchtigkeit allerdings tief ins Mauerwerk gedrungen, kann die Trocknungsphase trotz des Einsatzes von Trocknungs- und Entfeuchtungsgeräten im schlimmsten Fall mehrere Wochen dauern.
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