WAS IST EINE ABSCHREIBUNG BEI IMMOBILIEN?
Eine Abschreibung ist der buchhalterische Name für eine Wertminderung von Vermögensgegenständen. Diese Wertminderung kann als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden und heißt üblicherweise AfA (Absetzung für Abnutzung).
Bei Immobilien gilt die Regelung, dass Anschaffungskosten für den Grund und Boden nicht absetzbar sind, da sinngemäß ihr Wert sich nicht durch Abnutzung mindert. Anschaffungskosten für Gebäude hingegen können schon abgeschrieben werden.
Wie wird die Abschreibung in Österreich berechnet?
Generell werden die Anschaffungskosten der Immobilie als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dazu zähl der Netto-Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten (für Makler, Notar, Anwalt, Treuhandkonto, Gebühren etc.) sowie nachträgliche Anschaffungskosten (für Erschließung, Instandhaltung im nahen Zeitrahmen).
Seit 2016 wird angenommen, dass 40 % der Anschaffungskosten für Grund und Boden anfallen (auch bei Eigentumswohnungen!), welche eben nicht abgeschrieben werden können. 60 % der Kosten dagegen sind für das Gebäude und können abgeschrieben werden. (Dieses Verhältnis lässt sich durch ein Gutachten jedoch anders aufteilen, zudem sinkt der Grundanteil aufgrund der Grundanteil-Verordnung 2016 unter gewissen Umständen – was vorteilhaft für die Absetzbarkeit ist, da ein höherer Anteil für das Gebäude übrig bleibt).
Wie hoch ist die Abschreibung in Österreich?
Von den oben errechneten Anschaffungskosten kann jährlich ein fix definierter AfA-Satz abgeschrieben werden. Im betrieblichen Bereich beträgt dieser 2,5 %, bei Vermietung und Verpachtung im außerbetrieblichen Bereich nur 1,5 % (2 % bei Gebäuden, die vor 1915 errichtet wurden).
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht