Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf: Wer nach dem 1. April 2024 eine Immobilie gekauft hat, kann unter Umständen ab 1. Juli die Befreiung von der Grundbucheintragungs- und Pfandrechtsgebühr beantragen.
Der Juli kann für Käufer von Wohnimmobilien eine Erleichterung bringen, wenn es darum geht, die beim Erwerb anfallenden (Neben-)Kosten zu reduzieren. Mit Stichtag 1. Juli kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Grundbucheintragungs- und Pfandrechtsgebühr (zusammen 2,3 Prozent des Kaufpreises) beantragt werden. Schenkungen und Erbschaften sind von der Gebührenbefreiung allerdings ausgenommen. Auch das Pfandrecht muss im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft stehen, heißt es in einer Aussendung der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK).
Staffelung der Gebührenbefreiung
Die Befreiung, so heißt es in einer Aussendung der Österreichischen Notariatskammer, gilt für 500.000 Euro pro Erwerbsvorgang bis zu einer Höchstsumme von zwei Millionen Euro. Dabei werden bis zu 500.000 Euro keine Gebühren fällig, bei einem Betrag zwischen 500.000 und zwei Millionen Euro werden die Gebühren nur für jenen Teil des Kaufpreises fällig, der über 500.000 Euro liegt.
Fristen beachten
Die Befreiung gilt für Immobilienkäufe, die nach dem 31. März 2024 über die Bühne gegangen sind beziehungsweise gehen und kann grundsätzlich bis zum 30. Juni 2026 gestellt werden.
Befreiung pro Person
Kaufen Ehepartner oder eingetragene Partner die Immobilie gemeinsam, kann jeder von ihnen die Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr beantragen. Begründet wird dies in einem Durchführungserlass des Justizministeriums damit, dass in diesem Fall beide Hälfteeigentümer der Liegenschaft sind.
Hauptwohnsitz ist Pflicht
Die Gebührenbefreiung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn mit dem Kauf ein „dringendes Wohnbedürfnis“ gedeckt wird. Das bedeutet, dass der oder die Käufer dort den Hauptwohnsitz anmelden. In diesem Zusammenhang müssen sie auch nachweisen, dass der bisherigen (Haupt-)Wohnsitz aufgegeben wurde.
Nachträglicher Wegfall der Gebührenbefreiung
Wurde die Befreiung gewährt, gilt allerdings Folgendes zu beachten: Wird die Immobilie innerhalb von fünf Jahren wieder verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, wird die Gebühr nachträglich vorgeschrieben. „Der Wegfall muss im Übrigen dem Gericht innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt aktiv angezeigt werden. Sofern der Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen wird und das Gericht von sich aus feststellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen, kann zusätzlich zur Eintragungsgebühr auch eine Gebührenerhöhung vorgeschrieben werden“, so die ÖNK.
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