Buy-to-let oder: Urlaub im eigenen Hotel
Die eigene Immobilie in einer Tourismusregion hat in den vergangenen Jahren wieder an Beliebtheit zugelegt. Doch Ferien- und Zweitwohnsitze dürfen dort meist nicht mehr begründet werden. Eine Alternative sind Buy-to-let-Modelle.
Ein Apartment in einer Skiregion, ein Häuschen an einem heimischen See – die Sehnsucht nach einer eigenen Immobilie dort, wo andere Urlaub machen, ist groß. Doch die meisten Gemeinden und Landesregierungen haben Ferien- und Zweitwohnsitzen einen Riegel vorgeschoben. Und so gewinnt auch in Österreich ein Modell zunehmend an Bedeutung, das sich in anderen europäischen Ländern bereits seit langer Zeit großer Beliebtheit erfreut: Das Buy-to-let-Modell, zu Deutsch „Kauf und Rückverpachtung“. „Bei diesem Modell erwirbt ein Käufer eine Hoteleinheit, sei es ein Chalet, ein Apartment oder ein Zimmer, im Eigentum“, erklärt Wilhelm Huck, Partner bei HSP Rechtsanwälte. In der Folge rücktverpachtet der neue Eigentümer die Wohneinheit für mindestens 20 Jahre an einen Betreiber, welcher diese an Urlaubsgäste vermietet.
Touristische Nutzung als wesentliches Element
Doch auch der Eigentümer der Wohneinheit kann diese nutzen, wenn auch nur für einen vertraglich festgelegten Zeitraum. „Meist sind dies zwei bis sechs Wochen pro Jahr“, weiß Huck, der die touristische Nutzung der Immobilie als wesentliches Element des Buy-to-let-Modells bezeichnet. die Vermietung braucht sich der Käufer einer Wohneinheit, der als Eigentümer derselben im Grundbuch eingetragen wird, allerdings nicht zu kümmern. Gleiches gilt für die Einrichtung der Wohneinheit. Diese Aufgabe erledigt der Betreiber des Hotels, der auch die Verwaltung der Immobilie übernimmt. In dessen Eigentum bleiben übrigens auch die anderen Teile des Hotels, von der Küche über Bar, Restaurant bis zum Wellnessbereich. „Die Eigentümer der Wohneinheiten können letzteren meist gratis benutzen, für Essen und Trinken müssen sie allerdings wie jeder andere Gast zahlen“, sagt Huck.
Die Vorteile des Modells liegen für ihn auf der Hand: Eigentümer der Wohneinheiten haben ihr Kapital angelegt und sind darüber hinaus an der Vermietung derselben beteiligt. „Die Renditen können je nach Projekt durchaus beachtlich sein“, weiß der Anwalt.
Eingehend prüfen
Interessierten rät er, sich genau zu informieren. Und zwar auf mehreren Ebenen: So sollten sie sowohl den Tourismusort als auch den Betreiber genau unter die Lupe nehmen. „Beide sind essentiell für den langfristigen Erfolg des Projekts und somit die Vermietung der Wohneinheiten. Die ist aber verantwortlich für die Wertsteigerung der Immobilie und die damit zu erzielende Rendite“, sagt Huck, der daher davor warnt, eine Einheit in einem Projekt ohne Betreiber zu kaufen. Sich über den Betreiber vor dem Kauf zu erkundigen, macht ihm zufolge aber auch noch aus einem anderen Grund Sinn: „Die Eigentümer der Wohneinheiten haben keinen Einfluss auf den Betrieb des Hotels“, sagt Huck. Er hat darüber hinaus noch einen Tipp parat: „Es sollte klar geregelt sein, wer was erwirbt, wie die öffentlichen Flächen aufteilt sind, wann der Eigentümer die Immobilie nutzen kann und dass nicht nur die gesetzliche Mindestrücklage, sondern eine sinnvolle Rücklage gebildet wird, um in Zukunft erforderliche Renovierungen finanzieren zu können“, so Huck. Nicht zuletzt sollte vereinbart werden, wie nach dem Auslaufen des Pachtvertrages vorgegangen wird.
Interessante Alternative zum Zweitwohnsitz
Die touristische Nutzung beschert den Eigentümern nicht nur Einnahmen, sondern auch einen steuerlichen Vorteil: „Der Erwerb der Immobilie im Rahmen eines Buy-to-let Modells erfolgt unter Ausweis der 20-prozentigen Umsatzsteuer, welche vom Erwerber als Vorsteuer berücksichtigt werden kann.“, erklärt Huck, der Buy-to-let-Modelle als „interessante Alternative zu einem Zweitwohnsitz“ bezeichnet. „Man hat Eigentum in einer Ferienregion, erwirtschaftet damit eine Rendite und kann dort Urlaub machen“, so Huck.
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