Zweitwohnsitz an der Skipiste
Glücklich ist, wer bereits einen genehmigten Zweitwohnsitz oder Ferienwohnsitz in einem der heimischen Skigebiete sein Eigen nennt. Denn die Auflagen dafür werden immer strenger.
Das Chalet an der Piste, ein Apartment im Zentrum des Skiortes – so mancher träumt davon, in seiner Lieblingsskiregion eine Immobilie zu erwerben, um dort an Wochenenden und Urlauben dem Skivergnügen zu frönen. Doch Zweitwohnsitze, die die meiste Zeit des Jahres leer stehen, sind vielen Kommunen, besonders in touristischen Hot-Spots, ein Dorn im Auge. Sie argumentieren zum einen damit, dass die hohe Nachfrage die Preise für Immobilien in die Höhe getrieben hat und nach wie vor treibt – mit dem Effekt, dass Wohnraum für Einheimische unleistbar wurde. Zum anderen monieren die Gemeinden, dass ihnen durch Zweitwohnsitze zusätzliche Kosten entstehen. Und so ist es in den vergangenen Jahren in einigen Bundesländern immer schwieriger geworden, die Vorstellung vom nur zeitweise genutzten Eigenheim an der Piste in die Tat umzusetzen. Wir haben uns umgehört, wie die aktuellen Vorgaben in Salzburg, Tirol und der Steiermark sind.
Salzburg: „Neue Widmungen sind nicht in Sicht“
Das Land Salzburg hat in den letzten Jahren in Hinblick auf Zweitwohnsitze die Zügel spürbar angezogen. „Neue Zweitwohnsitze können nur noch in dafür ausgewiesenen Gebieten errichtet werden“, sagt Peter Mayr, Geschäftsführer von Raiffeisen Immobilien Salzburg sowie Sprecher von Raiffeisen Immobilien Österreich. Davon gäbe es allerdings nur wenige, wie etwa in Maria Alm oder Mauterndorf. „Neue Widmungen sind derzeit nicht in Sicht“, sagt Mayr, der von einer nach wie vor starken Nachfrage nach Ferienwohnsitzen spricht.
Eine andere Möglichkeit, den Traum vom Apartment oder dem Haus an der Piste zu realisieren, ist der Erwerb einer seit Jahren als Zweitwohnsitz genutzten Immobilie. „Objekte, die bis 1. März 1992 bereits als Zweitwohnsitz genutzt wurden, können prinzipiell als solcher verkauft werden“, so Mayr. Allerdings nur unter einer Bedingung: „Der Verkäufer muss eine Bestätigung des Bürgermeisters vorlegen, dass die Immobilie eben schon immer als Zweitwohnsitz diente“, erklärt Mayr, der darauf hinweist, dass die Einhaltung der Bestimmungen immer öfter kontrolliert wird.
Auch im Grundverkehrsgesetz wurde eine Hürde eingefügt: Wer ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus kauft, muss binnen bestimmter Fristen nachweisen, dass dort ein Hauptwohnsitz begründet wird. „Bei einem Grundstück sind dies fünf, bei einem Haus drei Jahre und bei einer Wohnung ein Jahr“, sagt Mayr. Ist dies nicht der Fall, wird der Eigentümer nicht als solcher im Grundbuch eingetragen.
Besitzer von Zweitwohnsitzen werden darüber hinaus zur Kasse gebeten: Ebenfalls mit Jänner 2023 ist das Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (ZWAG) in Kraft getreten. Salzburger Gemeinden können daher ab Jänner 2024 durch Verordnung die Einhebung einer Zweitwohnsitz- sowie Leerstandsabgabe festlegen. Erstere kann bis zu 2.500 Euro betragen, Zweitere gar bis zu 2.000 Euro.
Tirol: Das Kontingent ist ausgeschöpft
Ähnlich ist die Situation in Tirol: Auch hier kann man Zweitwohnsitze nur in entsprechend ausgewiesenen Objekten, die allerdings selten sind, errichten. Neue Widmungen sind mittlerweile kaum mehr zu erhalten. Nicht zuletzt, da in den meisten Gemeinden das Kontingent für als Zweitwohnungen gewidmete Flächen – die Quote liegt bei acht Prozent – bereits ausgeschöpft ist. Wer einen Teilzeitwohnsitz in Tirol erwerben will, dem bleibt somit meist nur die Option, eine Immobilie mit bereits bestehender ebensolcher Widmung zu erwerben. Bereits seit dem Jahr 2020 müssen Eigentümer eines gewidmeten Freizeitwohnsitzes zusätzlich eine Freizeitwohnsitzabgabe sowie eine Freizeitwohnsitzpauschale an die jeweiligen Gemeinden und Tourismusverbände bezahlen.
Übrigens: Gemeinden kontrollieren in diesem Zusammenhang zunehmend, ob die Vorgaben tatsächlich eingehalten werden. Die unerlaubte Nutzung eines Freizeitwohnsitzes kann mit Geldstrafen geahndet werden. Darüber hinaus kann der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die weitere Nutzung des Objektes untersagen.
Steiermark: Familienweitergabe oder Zweitwohnsitz
In der Steiermark ist es eine Frage der Lage, ob das Thema Zweitwohnsitz virulent wird oder nicht. „Im steirischen Salzkammergut und Oberen Ennstal ist die Lage nicht anders als etwa in Salzburg“, sagt dazu Klaus Schrottshammer, Immobilienfachberater von Raiffeisen Immobilien Steiermark. Demnach können Zweitwohnsitze in Schladming, Bad Aussee, Altaussee oder Bad Mitterndorf nur noch in entsprechend gewidmeten Gebieten begründet werden. „Das gilt auch für Immobilien, die bisher nur während der Wochenenden oder Ferien genutzt wurden, sich aber nicht in als Ferienwohnsitz gewidmeten Gebieten befinden“, so der Makler. Diese können somit nur noch in der Familie weitergegeben werden, im Falle eines Verkaufs muss der Käufer dort den Hauptwohnsitz anmelden. Noch gäbe es allerdings keine Kontrollen, werde allerdings ein Verstoß bemerkt, könnten auch in den steirischen Skiregionen hohe Strafen drohen. Wie in Salzburg und Tirol können Kommunen hier darüber hinaus ebenfalls eine Leerstandsabgabe einheben.
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