Wohnrecht in Österreich
Das Wohnrecht ist eine persönliche Dienstbarkeit und erlaubt dem Berechtigten in der Wohnung eines anderen zu wohnen. Sie kann als Gebrauchsrecht oder als Fruchtgenussrecht ausgestaltet werden. Wenn sich das Wohnrecht auf alle bewohnbaren Teile des Hauses bezieht und der Wohnungsberechtige das Gebäude ohne Einschränkung nutzen (also etwa auch vermieten) darf, liegt ein Fruchtgenussrecht vor.
In welchen Fällen ist ein Wohnrecht sinnvoll?
Typischerweise kommt es dann zum Einsatz, wenn eine Immobilie verschenkt wird, der bisherige Eigentümer sich jedoch weiterhin das Recht bewahren möchte, die Immobilie zu nutzen.
Ein klassisches Beispiel hierfür ist, dass ältere Menschen die Weitergabe einer Immobilie, in der sie wohnen, noch zu Lebzeiten regeln wollen. Sie schenken die Immobilie also z.B. ihren Kindern, lassen sich jedoch das Wohnrecht einräumen.
Was heißt „Wohnrecht“?
Es heißt, dass man im oben beschriebenen Fall weiter wohnt wie bisher, der Bewohner und die Nutzung im Alltag bleiben gleich. Die Person kann aus der Immobilie nicht „verjagt“ werden. Allerdings hängen die genauen Benutzungsmöglichkeiten davon ab, wie das Wohnrecht ausgestaltet ist – eben als Gebrauchs- oder Fruchtgenussrecht.
Was bedeutet Gebrauchsrecht?
Ein Gebrauchsrecht ist ein Wohnrecht, bei dem man die Immobilie bewohnen und nicht bewohnbare Teile benutzen darf – also z.B. die Garage oder einen Garten. Allerdings darf man die Immobilie nicht weitervermieten an andere.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht bzw. Gebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Vermietbarkeit beim Fruchtgenussrecht, die beim normalen Wohnrecht nicht erlaubt ist.
Beides sind sehr weitgehende Rechte, die nicht annulliert werden können.
Soll heißen: Eine Person mit Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht kann nicht oder nur bei schweren Vergehen aus der Immobilie delogiert werden. Sie besitzt bis zu ihrem Ableben diese Rechte.
Was sind die Nachteile von Wohnrecht bzw. Gebrauchsrecht?
Wohn- und Gebrauchsrecht sind weitgehende Rechte – und das kann zum Problem werden: Hat zum Beispiel ein älteres Familienmitglied das Wohnrecht, wird jedoch zum Pflegefall, kann die Immobilie dennoch bis zum Ableben kaum anderweitig genützt wie z.B. vermietet werden – solange die Person zumindest theoretisch wieder in die Immobilie einziehen und dort wohnen kann, darf diese nicht vermietet werden. Somit steht das Gebäude leer, obwohl es dennoch Kosten verursacht.
Auf das Problem bei persönlichen Zerwürfnissen zwischen Eigentümer und der Person mit dem Wohnrecht müssen wir wohl nicht weiter eingehen. Die Schwierigkeiten gehen hier sogar so weit, dass die betreffende Immobilie nur schwer verkauft werden kann, denn selbst wenn der Eigentümer wechselt, besteht das Recht weiter. Das schreckt viele Interessenten ab, da sie eine Immobilie nicht wunschgemäß nützen können.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht