Das Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht bei Immobilien
Wenn ein Immobilen-Suchender im Internet eine Anfrage für eine Immobilie stellt, geht er automatisch einen Vertrag mit dem Anbieter der Immobilie bzw. dem Makler ein. Das war schon immer so und dafür muss er auch nichts zahlen – gezahlt wird erst, wenn das Geschäft mit der Immobilie zustande kommt.
Seit dem Sommer 2014 gelten in Österreich allerdings das EU-Verbraucherrechte-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (VRUG) und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Diese besagen unter anderem, dass der Immobilen-Suchende 14 Tage das Recht hat, von diesem Vertrag zurückzutreten.
Daraus folgen zwei Punkte:
- Der Makler bzw. Anbieter muss den Suchenden über dieses Rücktrittsrecht informieren.
- Da es für einen Immobilien-Anbieter unter dieser Voraussetzung nicht sinnvoll ist, seine Arbeit zu erledigen (da potenziell nie ein Geschäft zustande kommen könnte), ist es für ihn das Beste, er wartet die 14 Tage einfach ab. Das ist jedoch für den Suchenden unzufriedenstellend – schließlich will er sein neues Zuhause so schnell wie möglich finden und es sich sichern, bevor dies ein anderer tut.
Der Ausweg aus dieser Situation:
- Der Suchende erklärt mittels Formular die Verkürzung des Widerrufsrechts.
- Der Immobilienanbieter kann sofort tätig werden.
- Die Vermittlung der Immobilie läuft also so ab, wie es vor dem Inkrafttreten von VRUG und FAGG immer war.
- Alle sind glücklich!
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht