Wer muss die Heiztherme warten?
Seit Anfang 2015 ist die Wartung einer Heiztherme Sache des Mieters, für Reparatur und Austausch ist hingegen der Vermieter zuständig.
Der nächste Winter kommt bestimmt. Spätestens jetzt wird es damit Zeit, sich mit der Wartung der Therme zu beschäftigen. Üblicherweise ist ein Wartungsintervall von zwei Jahren bei neuen Geräten vernünftig, je nach Alter und Zustand der Geräte können auch andere Wartungsabstände sinnvoll sein, wobei im Mietvertrag häufig auch – eben bei alten Geräten – Einjahres-Intervalle vereinbart werden.
Bei der Wartung wird die Therme von Profis durchgecheckt, gereinigt und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft, weiters wird eine Abgasmessung durchgeführt. Gegebenenfalls werden darüber hinaus bewegliche Teile geschmiert, poröse oder schadhafte Dichtungen getauscht, wobei bei einem Tausch allerdings die Grenze zur Erhaltungspflicht des Vermieters strittig ist. „Seit 2015 ist für die Wartung der Mieter zuständig, er hat somit auch die entstehenden Kosten zu tragen“, weiß Immobilienrechtsspezialist Wilhelm Huck von HSP Rechtsanwälte.
Reparatur: Der Vermieter zahlt
Als Vermieter kommen Sie hingegen dann ins Spiel, wenn es um die Reparatur oder den Tausch der Therme geht, sofern diese zur Ausstattung der Wohnung gehört. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für mitvermietete Einzelöfen, Frostwächter, Heizstrahler im Bad und andere „Wärmebereitungsgeräte“, zum Beispiel den Warmwasserboiler.
Hat jedoch der Mieter Therme und Co. nicht ordnungsgemäß oder über Jahre gar nicht warten lassen und geht die Therme dadurch früher kaputt als es die normale Lebensdauer vorsieht, können Sie gegebenenfalls einen Teil der entstandenen Kosten zurück verlangen.
Mieter müssen allerdings nur den Anteil jener Kosten übernehmen, die im Verhältnis zur verkürzten Lebensdauer stehen.
Nicht hinauszögern
Die Reparatur oder den Tausch der Therme hinauszuzögern oder zu verweigern, macht wenig Sinn. Liefert die Therme kein warmes Wasser oder heizt sie nicht, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietzinsminderung. Und zwar von Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung an bis zu deren Beseitigung.
Dies gilt nur dann nicht, wenn er die Therme selbst eingebaut oder den Schaden reparieren hat lassen. In letzterem Fall kann er die aufgewendeten Kosten bei Gericht einklagen, sofern Sie als Vermieter trotz schriftlicher Aufforderung die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt haben.
Unterliegt das Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, so etwa bei der Vermietung von Altbauwohnungen, kann der Mieter bei mitvermieteten Heizthermen einen Antrag bei der Schlichtungsstelle oder ansonsten beim jeweiligen Bezirksgericht zur Reparatur oder zum Tausch der Therme einbringen. Unterliegt der Mietvertrag dem Teilanwendungsbereich des MRG, kann er die Erhaltungsarbeiten bei Gericht einklagen.
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