Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages erhalten Mieter nicht nur zahlreiche Rechte, sie gehen auch diverse Verpflichtungen ein. Welche das genau sind, verrät AK-Wohnrechtsexperte Clemens Berger.
Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Freude über die Wohnung groß. Doch eines wird in der Euphorie gelegentlich vergessen: Nämlich, dass im Mietrechtsgesetz (MRG) nicht nur Pflichten des Vermieters, sondern auch des Mieters festgelegt wurden. Das MRG gilt übrigens vereinfacht gesagt bei mehr als zwei vermietbaren Objekten in einem Altbau mit Baubewilligung vor Juli 1953, vermieteten Eigentumswohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung vor dem 9.5.1945, sowie für geförderte Wohnungen, sofern an diesen kein Wohnungseigentum begründet wurde,
Die Bezahlung der Miete
Zu den wichtigsten Pflichten, denen Mieter nachkommen müssen, gehört die Bezahlung der vereinbarten Miete – schließlich wird ihnen im Gegenzug dazu ja die Wohnung zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Die Miete muss daher regelmäßig und in voller Höhe an den Vermieter überwiesen werden. Die Miete ist am Fünften eines jeden Monats fällig, wobei es bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ausreicht, wenn die Miete am Fünften überwiesen wird, auch wenn sie erst später beim Vermieter ankommt.
Sorgsamer Umgang mit dem Mietobjekt
Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages verpflichten sich Mieter weiters dazu, sorgsam mit der Wohnung sowie den allgemeinen Teilen des Hauses (z.B. Stiegenhaus, Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum, Müllraum, Gemeinschaftsgarten) umzugehen.
Diese Pflicht bringt es unter anderem mit sich, dass Heizung und Sanitäranlagen gewartet und serviciert werden müssen, auch die Pflege und Reinigung der Fenster gehört dazu. Darüber hinaus muss der Vermieter bei ernsten Schäden der Wohnung und des Hauses, wie Sturm- oder Wasserschaden, sowie bei Gesundheitsgefährdung unverzüglich davon informiert werden.
Mieter sind aber nicht nur zum sorgsamen Umgang mit dem Gebäude, sondern auch zu einem ebensolchen mit dessen Bewohnern verpflichtet – konkret zum rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Hausbewohnern und der Einhaltung der Hausordnung, sofern eine solche mietvertraglich vereinbart wurde.
Zustimmung bei Veränderungen
Badewanne anstelle der Dusche, Einziehen von Zwischenwänden oder Anbringen von Außenrollläden? Wer Veränderungen an der Mietwohnung plant, sollte nicht einfach drauf los werkeln. „Unterliegt die Wohnung dem Vollanwendungsbereich des MRG, braucht es bei wesentlichen Veränderungen die Zustimmung des Vermieters“, sagt Berger. Darunter fallen viele Verbesserungs- und Umgestaltungsarbeiten in der Wohnung.
Bei einigen dieser Maßnahmen kann der Vermieter seine Zustimmung auch von einem späteren Rückbau abhängig machen, bei anderen wiederum darf er seine Zustimmung nicht verweigern. Bei unwesentlichen Veränderungen wie dem Ausmalen oder Tapezieren müssen Vermieter hingegen nicht verständigt werden.
Duldungspflichten der Mieter
Mieter sind darüber hinaus in vielen Fällen verpflichtet, Reparaturen, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten – und zwar sowohl am Haus als auch in der eigenen bzw. anderen Wohnungen im Gebäude – zuzulassen (siehe hier). Dazu muss dem Vermieter beziehungsweise den durchführenden Unternehmen, falls nicht anders möglich, der Zugang in die Wohnung gewährt werden. Der dabei auftretende Schmutz und Lärm sind ebenfalls grundsätzlich zu dulden.
Zu den Duldungspflichten gehört übrigens auch, die Renovierung der Nachbarwohnung zu tolerieren. Ergeben sich aus den Duldungspflichten des Mieters wesentliche Beeinträchtigungen, ist er aber angemessen zu entschädigen. Darüber hinaus können aus wesentlichen Beeinträchtigungen auch Mietzinsminderungsansprüche resultieren.
Begehung der Wohnung
Der Vermieter oder von diesem beauftragte Personen können aber auch aus anderen wichtigen Gründen Einlass begehren: Sei es, um deren Zustand zu kontrollieren, sei es im Zuge eines Eigentümerwechsels, der Nutzflächenfeststellung oder der Wohnungsbesichtigung durch Kauf- oder auch Mietinteressenten bei Auflösung des Mietverhältnisses. Allerdings darf der Vermieter nicht unangekündigt vor der Tür stehen, vielmehr muss er sich zeitgerecht ankündigen und darf den Mietgegenstand nur zu üblichen und dem Mieter zumutbaren Tageszeiten betreten.
Liegt allerdings ein Notfall vor oder besteht Gefahr in Verzug, beispielsweise durch einen Wasserrohrbruch in der Wohnung, müssen Vermieter oder Verwalter ihren Besuch nicht vorab ankündigen. Der Mieter hat in diesen Fällen die Begehung zu dulden. Tut er das nicht, kann der Vermieter ein Duldungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bzw. bei Gericht anstrengen. Der Vermieter ist gleichzeitig verpflichtet, Eingriffe nur unter möglichster Schonung der Mietrechte vorzunehmen. Er kann den Mietgegenstand daher nur bei Vorliegen eines wichtigen Interesses betreten.
Pflichten der Mieter beim Auszug
Die Wohnung muss beim Auszug geräumt an den Vermieter übergeben werden. Das gilt natürlich nicht für diejenigen Einrichtungsgegenstände, die der Mieter vom Vermieter gemietet hat. Wurde die Wohnung schuldhaft übermäßig abgenützt, indem beispielsweise der bestehende Parkettboden mit einem Teppichboden überklebt oder Stücke aus Ersterem entfernt wurden, muss der Mieter die Bodensanierung beziehungsweise Behebung des Schadens bis zum Zeitwert des beschädigten Bodens übernehmen.
Anders, als in vielen Mietverträgen rechtswidrig vereinbart, ist der Mieter jedoch in der Regel nicht dazu verpflichtet, die Wohnung beim Auszug neu auszumalen.
Unser Experte
Mag. Clemens Berger ist Referent für Wohnrecht, Abteilung Kommunalpolitik der AK Wien.
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