Meine Einfahrt, meine Rechte
Vor allem im urbanen und suburbanen Raum darf sich glücklich schätzen, wer eine Garage hat. Allerdings wissen viele derart Privilegierte, dass es auch eine Bürde sein kann: Zugeparkte Einfahrten, verstellte Rangierflächen, ignorierte Hinweistafeln – nicht immer verstehen alle, wie eine Haus-, Grundstücks- oder Garageneinfahrt freizuhalten ist.
Wir werfen deshalb mit HSP Rechtsanwälte einen detaillierten Blick auf das Thema Parken und Garageneinfahrten, vor allem jedoch auf die Möglichkeiten, die sich Ihnen als Leidtragendem im Ernstfall bieten.
Was ist eigentlich eine Garageneinfahrt?
In der Straßenverkehrsordnung steht ganz klar und deutlich, dass das Halten und Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten (hierzu zählen natürlich auch Garageneinfahrten) grundsätzlich verboten ist (§ 24 Abs 3 lit. b) StVO). Daher ist im Streitfall die entscheidende Frage, wann eigentlich von einer Haus- und Grundstückseinfahrt im Sinne der StVO gesprochen werden kann.
Und zwar ist eine solche nur dann vorhanden, wenn das Einfahren in Häuser, Grundstücke und Garagen ohne weitere Vorkehrungen möglich ist, wenn es also keiner weiteren Hilfsmittel zur Einfahrt bedarf. Ganz allgemein kommt es bei der Beurteilung, ob eine Hauseinfahrt vorliegt, auf das äußere Erscheinungsbild an.
Mit Ausnahme eines geringen Unterschiedsniveaus zwischen Gehsteig und Fahrbahn müssen zum Beispiel die Randsteine eines Gehsteiges abgeflacht sein, um eine Einfahrt zu kennzeichnen. Wenn aber zwischen Fahrbahn und Gehsteig Bretter gelegt werden müssen, so kann nicht von einer Hauseinfahrt gesprochen werden.
Parken verboten
Das Halte- und Parkverbot gilt dabei ganz unabhängig von einer bau- oder straßenverwaltungsrechtlichen Genehmigung. Das gilt auch für Einfahrten, die aufgrund ihrer Breite nur von einspurigen Fahrzeugen oder Handwagen benützt werden können. Allerdings gilt das Halte- und Parkverbot immer nur über die gesamte Breite der Einfahrt und nur unmittelbar davor.
ABER: Häufig sieht man gelbe „Zickzacklinien“ vor Einfahrten, die einen Bereich als Rangierfläche markieren. Gemäß § 24 Abs 3 lit. b) StVO ist auch auf diesen Flächen das Halten und Parken stets verboten. Haus- und Grundstückseinfahrten können nämlich in Ausnahmefällen auch behördlich erweitert werden, wenn es sich beispielsweise um besonders schwierige Zufahrtsverhältnisse handelt. Enge Gassen, Lichtmasten, Hydranten, in all diesen Fällen kann eine Einfahrt gemäß § 55 Abs 4 StVO durch eine „Zickzacklinie“ besser gegen Verparken abgesichert werden.
Wer, wenn nicht ich?
Sollten Sie das alleinige Nutzungsrecht für die Haus-, Grundstücks- oder Garageneinfahrt innehaben, so dürfen Sie auch als einziger das Halte- und Parkverbot ignorieren. Soll heißen: Sie dürfen natürlich ihre eigene Garage zuparken, da Sie dadurch niemanden an der Einfahrt behindern. Dies bildet nämlich den Kern der Sache: Niemand darf die Zufahrt zu einem Grundstück oder einer Garage behindern; sobald also mehrere Parteien das Nutzungsrecht auf eine Einfahrt haben, dürfen auch Sie sich nicht einfach davor hin stellen. Und auch im Falle eines alleinigen Nutzungsrechtes bildet Ihre persönliche Hauseinfahrt keinen rechtefreien Raum: Sollte sie sich in einer Kurzparkzone befinden, müssen Sie auch vor der eigenen Einfahrt die allgemeine Parkometerabgabe (Parkgebühr) entrichten.
Was Sie gegen Falschparker unternehmen können
§ 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) schützt vor Besitzstörungen. Geschützt werden dadurch sowohl Sachbesitzer als auch Rechtsbesitzer. Das bedeutet, dass derjenige, dessen Besitz gestört wird, diesen Eingriff mittels Besitzstörungsklage gerichtlich untersagen lassen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Besitzstörer bewusst eigenmächtig in fremden Besitz eingreift und dem Besitzer dadurch ein Nachteil entsteht. „Eigenmächtig“ bedeutet in diesem Fall, dass der Störenfried ohne Befugnis in den fremden Besitz eingreift, also: Parken ohne Parkerlaubnis. Weder Verschulden noch Handlungsbewusstsein sind Voraussetzung für das Ergreifen der Besitzstörungsklage.
Falls Ihre Einfahrt trotz allem blockiert wurde, so bieten sich Ihnen folgende Möglichkeiten:
- Die Polizei verständigen und die Abschleppung anregen.
- Ein Taxi oder anderes Verkehrsmittel benutzen und die Kosten dafür gegenüber dem Besitzstörer geltend machen.
- Eine Besitzstörungsklage gegen den Besitzstörer einbringen (meist der Halter des Fahrzeugs).
Bloß nicht selbst abschleppen!
In jedem Fall ist aber davon abzuraten, selbständig einen Abschleppdienst mit der Entfernung des besitzstörenden Fahrzeuges zu beauftragen. Dementsprechend besteht die Gefahr, die Abschleppkosten selbst tragen zu müssen.
Prinzipiell ist die Selbsthilfe zur Abwehr eines rechtswidrigen Zustandes nur in äußersten Ausnahmefällen erlaubt. Nur dann nämlich, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und ein unwiederbringlicher Schaden drohen würde. „Unwiederbringlich“ bedeutet in diesem Fall, dass Sie als Person, Ihr Vermögen oder Ihre Rechte so schwerwiegend beeinträchtigt würden, dass es keine – oder kaum ausreichende – Wiedergutmachung geben würde.
Somit kommt es immer auf die Unmittelbarkeit und die Schwere der drohenden Schäden an, was wiederum in den Ermessensspielraum des zuständigen Richters fallen würde. Außerdem ist für die Selbsthilfe stets das gelindeste (unbedingt notwendige) Mittel zu wählen – wer sich also unberechtigt der Selbsthilfe bedient, begeht selbst eine Besitzstörung und muss mit den Konsequenzen rechnen (Besitzstörungsklage).
Wie viel Raum steht mir zu?
Befindet sich die Haus-, Grundstücks- oder Garageneinfahrt nun in einer engen Gasse, in der auch gegenüber der Einfahrt das Parken erlaubt ist, so könnte man annehmen, dass der Garagenbesitzer schlicht und ergreifend Pech hat. Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Denn auch in diesem Fall muss das Ein- und Ausfahren jederzeit gewährleistet sein – wer also gegenüber einer Einfahrt parkt, kann trotz fehlendem Halte- und Parkverbot eine Besitzstörungsklage riskieren. In der Judikatur heißt es hierzu: „Es kommt darauf an, ob ein durchschnittlich geschickter Lenker ohne komplizierte Lenkmanöver und ohne größeren Zeitaufwand die Einfahrt benutzen kann. Kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren sei noch zumutbar.“ Falls dies nicht möglich ist, kann der Lenker wieder die oben genannten Möglichkeiten zur Räumung in Erwägung ziehen.
Letzter Ausweg: Besitzstörungsklage
Vor Gericht ziehen sollte immer der letzte Schritt sein, wenn sonst nichts hilft. Ein vernünftiges Gespräch mit den Nachbarn, ein Hinweisschild, bei Bedarf auch die Anbringung der oben erwähnten „Zickzacklinie“ als offizielle Rangierfläche. Wenn Sie alle diese Möglichkeiten bereits ausgeschöpft haben, bleibt ihnen immer noch der Rechtsweg. Eine Besitzstörungsklage ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Es besteht dafür zwar keine Anwaltspflicht, jedoch ist es empfehlenswert, einen Anwalt damit zu beauftragen. Die Klage ist binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und Kenntnis der Person, die den Besitz stört, einzubringen. Die Besitzstörungsklage ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtet. Sofern Wiederholungsgefahr besteht (z.B. bei einem Nachbarn) ist sie auch auf die Untersagung zukünftiger Eingriffe gerichtet. Das Besitzstörungsverfahren ist ein sehr rasches Verfahren. Es wird nur die juristische Frage erörtert, ob der Kläger den letzten Besitzstand hatte und ob der Beklagte den Besitz gestört hat.