Definition: Einverleibung bzw. Intabulation – grundbücherliche Eintragung
Als Einverleibung (auch Intabulation) bezeichnet man eine bestimmte Form grundbücherlicher Eintragungen. Die Eintragung im Grundbuch bewirkt entweder einen unbedingten Rechtserwerb oder im Falle der Löschung einen Rechtsverlust und ist Voraussetzung für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht
Wie wird eine Einverleibung formell durchgeführt?
In formeller Hinsicht wird die Einverleibung durch einen Antrag beim zuständigen Grundbuchsgericht durchgeführt. Zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages wird üblicherweise der jeweilige Vertragserrichter von den Parteien beauftragt und bevollmächtigt.
Ist eine Einverleibung die Voraussetzung eines Immobilienkaufs?
Die Einverleibung ist für den Kauf einer Immobilie keine Voraussetzung. Es ist auch möglich, außerbücherlich Eigentum zu erwerben. In diesem Fall verliert man allerdings auch die mit der Einverleibung verbundenen Schutzwirkungen (Vertrauen auf den Grundbuchstand!).
Worauf muss ich als Käufer bei einer Einverleibung achten?
Käufer haben als Antragsteller darauf zu achten, dass die erforderlichen Urkunden in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form vorliegen. Das ist wichtig für den Käufer, da es bei einem Formgebrechen zu einem Verbesserungsauftrag vom Gericht kommen kann.
Innerhalb dieser vom Gericht aufgetragenen Verbesserungsfrist muss der Antragsteller die Verbesserung vornehmen oder erklären, dass eine Entscheidung des Gerichts begehrt wird. Andernfalls gilt der Antrag als zurückgenommen.
Wie ist eine Einverleibung inhaltlich aufgebaut?
Aus inhaltlicher Sicht besteht der Grundbuchsantrag aus den vom Kaufvertrag relevanten Daten der Vertragsparteien sowie eventueller sonstiger Beteiligter (zB Banken) sowie einem bestimmten Begehren (z.B. Löschung, Eigentumsübertragung).
Beizulegen sind jeweils die für den Grundbuchantrag erforderlichen Urkunden (zB Kaufvertrag).
Gibt es eine Vorlage für Grundbuchsanträge oder kommt diese vom Rechtsanwalt?
Grundbuchsanträge können auch bei Gericht mündlich zu Protokoll gegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen „einfachen“ Fall handelt. Einfach ist ein Fall dann, wenn die protokollarische Aufnahme durch das Gericht für dieses mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Antrag auf Löschung).
Im Regelfall erfolgt die grundbücherliche Durchführung und Abwicklung über den sogenannten elektronischen Rechtsverkehr (ERV) der Rechtsanwälte / Notare. Der Vorteil liegt darin, dass die Bearbeitung aufgrund der Möglichkeit der digitalen Vorlage von Urkunden schneller durchgeführt werden kann.