Definition Fruchtgenussrecht in Österreich
Das Fruchtgenussrecht erlaubt dem Berechtigten in der Wohnung eines anderen zu wohnen, geht dabei aber noch weiter als Wohnrecht bzw. Gebrauchsrecht. Konkret erlaubt der Eigentümer einer anderen Person damit, die Liegenschaft uneingeschränkt (unter Schonung der Substanz) zu nutzen. Das heißt, dass sie persönlich gebraucht, aber auch dass sie vermietet werden kann.
Wird ein Fruchtgenussrecht ins Grundbuch eingetragen?
Ein Fruchtgenussrecht muss nicht in das Grundbuch eingetragen werden, doch erlangt es dadurch dingliche Wirkung, das heißt es ist gegen jeden (künftigen) Eigentümer durchsetzbar. Will man also ganz sicher gehen, dass das Fruchtgenussrecht auch bei einem Verkauf der Immobilie erhalten bleibt, sollte man es ins Grundbuch eintragen.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Fruchtgenussrecht?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Vermietbarkeit, die beim normalen Wohnrecht nicht erlaubt ist.
Beides sind sehr weitgehende Rechte, die nicht annulliert werden können.
Soll heißen: Eine Person mit Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht kann nicht oder nur bei schweren Vergehen aus der Immobilie delogiert werden. Sie besitzt bis zu ihrem Ableben diese Rechte.
Was sind die Nachteile vom Fruchtgenussrecht?
Das Fruchtgenussrecht ist ein weitgehendes Recht – und das kann mit der Zeit natürlich auch zum Problem werden: Kommt es beispielsweise zu einem persönlichen Zerwürfnis zwischen Eigentümer und der Person mit dem Fruchtgenussrecht, ist letzterer ihr Recht kaum zu nehmen. Das heißt, man sollte sich die Vergabe des Fruchtgenussrechts sehr genau überlegen. Die Schwierigkeiten gehen hier sogar so weit, dass die betreffende Immobilie nur sehr schwer verkauft werden kann, denn selbst wenn der Eigentümer wechselt, besteht das Fruchtgenussrecht weiter. Das schränkt die Zahl an interessierten Käufer natürlich stark ein.
Was ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot?
Mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot kann der Eigentümer ohne Zustimmung des Berechtigten eine Immobilie weder belasten (z.B. mit einem Kredit oder Fruchtgenussrecht) noch verkaufen oder verschenken. Das Verbot kann, muss aber nicht, beide Einschränkungen umfassen.
Gegen jeden Außenstehenden wird das Verbot erst wirksam, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Die grundbücherliche Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist allerdings nur möglich, wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen (Groß-) Eltern und (Stief-, Schwieger- oder Enkel-) Kindern eingeräumt wird.
Rechtslexikon: Übersicht aller Rechtsbegriffe des Wohnrecht & Immobilienrecht