Gemeinnützige Bauvereinigungen sind gesetzlich verpflichtet, im Interesse der langjährigen Erhaltung und Verbesserung der Gebäudesubstanz rechtzeitig einen Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag von ihren Mietern einzuheben. Was genau darunter zu verstehen ist, haben wir uns für Sie angesehen:
Was ist ein Erhaltungsbeitrag bzw. ein Verbesserungsbeitrag (EVB)?
Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag wird von gemeinnützigen Bauvereinigungen, landläufig Genossenschaften genannt, eingehoben. Diese dürfen den EVB nur zweckgebunden, also ausschließlich zur Finanzierung von notwendig werdenden Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten beziehungsweise nützliche Verbesserungsarbeiten verwenden. Die Höhe des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags ist gesetzlich gedeckelt.
Ist der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag Teil der Miete oder der Betriebskosten?
Der Erhaltungsbeitrag bzw. Verbesserungsbeitrag ist ein fixer Bestandteil der Gesamtmiete, wenn die Wohnung von einer gemeinnützigen Bauvereinigung vermietet wird. Diese müssen allerdings den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ähnlich wie die Betriebskosten bis 30.6. des Folgejahres abrechnen und den Mietern eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung stellen.
Wie hoch ist der Erhaltungsbeitrag bzw. der Verbesserungsbeitrag?
In den ersten fünf Jahren ab Erstbezug beträgt der EVB derzeit monatlich 0,59 Euro pro Quadratmeter. Ab dem sechsten Jahr und jedes weitere nach Erstbezug erfolgt eine Erhöhung um zwölf Prozent. Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag kann aber nicht unendlich erhöht werden – die gesetzliche Regelung sieht vor, dass 20 Jahre nach Erstbezug einer Wohnhausanlage nicht mehr als 2,33 Euro pro Quadratmeter im Monat verlangt werden dürfen.

Ist der EVB wertgesichert?
Ja. Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist wertgesichert und damit an den Verbraucherpreisindex (VPI 2010) gekoppelt. Aufgrund der Mietpreisbremse wurde jedoch schon im Vorjahr die ursprünglich geplante Anpassung des EVB ausgesetzt. Auch für heuer wurde ein Deckel eingezogen: Ab 1. April 2026 unterliegt die Anpassung einer Obergrenze von fünf Prozent. Falls sich ab dem 1.April 2027 (basierend auf den durchschnittlichen VPI-Anstieg der letzten drei Jahre) eine Erhöhung von mehr als fünf Prozent ergibt, wird der darüber hinausgehende Betrag nur zur Hälfte berücksichtigt.
Kann man gegen einen Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrag Einspruch erheben?
Mieter können gerichtlich überprüfen lassen, ob der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag in der richtigen Höhe eingehoben wird. Wird der EVB nicht innerhalb von 20 Jahren von der gemeinnützigen Bauvereinigung verwendet, muss diese ihn zurückzahlen. In diesem Fall können Mieter auch die Korrektheit des zurück gezahlten Betrages überprüfen lassen.
FAQ: Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag
Mit dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag werden eben solche Maßnahmen an Wohngebäuden finanziert
Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen den EVB auf Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes einheben
Nein. Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist gesetzlich gedeckelt.
Nein, der EVB ist Bestandteil der Miete.
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