Innenhöfe und Gärten in Mehrparteienhäusern nutzen
Innenhöfe und Grünflächen können wahre Oasen der Erholung sein. Sie einfach so zu nutzen ist allerdings nicht erlaubt, warnt Wilhelm Huck von HSP Rechtsanwälte.
Der Innenhof in einem Zinshaus, die Grünfläche oder der Gemeinschaftsgarten in einem Mehrparteienhaus – so mancher Bewohner sieht in ihnen einen Ort, um seinen Blumen ein Sommerquartier zu verschaffen. Auch Sitzmöbel, Tische und Griller werden gerne aufgestellt, um laue Sommerabende angenehm verbringen zu können. Nicht zuletzt wäre die Außenfläche grundsätzlich als Standort für eine Kinderschaukel oder einen Sandkasten geeignet.
Doch ganz so einfach ist es nicht: „Mieter und Eigentümer sollten sich zuvor unbedingt informieren, ob sie den Innenhof oder den Garten überhaupt nutzen dürfen“, rät Wilhelm Huck von HSP Rechtsanwälte. Erstere sollten dazu einen Blick in die Hausordnung oder auch den Mietvertrag werfen. Ist dort nichts geregelt, hilft ein Anruf beim Hauseigentümer oder der Hausverwaltung. „Eigentümer sollten im Eigentümervertrag nachschauen, sofern es keine Nutzungsregelung dafür gibt“, so Huck, der Eigentümergemeinschaften grundsätzlich für Allgemeinflächen zu einer Nutzungsregelung rät.
Ist die Nutzung der Außenflächen sehr allgemein gehalten, empfiehlt der Anwalt, ebenfalls genauer nachzufragen.
Einiges zu beachten
„Das gilt beispielsweise, wenn ein Bewohner ein Blumenbeet anlegen oder eben eine Kinderschaukel aufstellen will“, sagt Huck. Immerhin könnte es im Innenhof oder Garten einen Fluchtweg geben, der nicht blockiert werden dürfe. Bei Spielgeräten sei auch zu bedenken, dass sich eventuell Bewohner durch die spielenden Kinder in ihrer Ruhe gestört fühlen könnten. Nicht zuletzt dürfe das Thema Haftung nicht außer Acht gelassen werden. „Wer ein Spielgerät aufstellt, der haftet für etwaige Verletzungen“, weiß der Anwalt.
Benutzung auf eigene Gefahr
Angesichts der Tatsache, dass die Nutzung der Spielgeräte von anderen, ebenfalls im Haus wohnenden Kindern kaum ausgeschlossen werden könne, sollten Mieter oder Wohnungseigentümer, die ihren Kindern Spaß und Spiel ermöglichen wollen, daher Schilder wie „Eltern haften für ihre Kinder“ oder „Benützung auf eigene Gefahr“ aufstellen. „Damit wird das Haftungsrisiko verringert“, sagt Huck. Eigentümer und Verwalter hingegen sollten aus diesem Grund auf einer Schad- und Klagloshaltung bestehen. Dennoch sollten sie darauf drängen, dass das Gerät gegebenenfalls von befugten Experten aufgestellt und regelmäßig gewartet wird.
Selbst initiativ
Eine andere Variante wäre, dass Eigentümer die Freiflächen selbst entsprechend ausstatten. „Damit verhindert man, dass ein Fleckerlteppich entsteht, weil jeder Bewohner einen Tisch oder ähnliches aufstellt“, so Huck. Ebenfalls steuernd eingreifen sollten sie, wenn es ums Thema Grillen geht. „Ich rate jedem Eigentümer dazu, festzulegen, welcher Griller verwendet werden darf“, sagt der Immobilienrechtsexperte. Darüber hinaus sei es ratsam, die Zeiten in denen gegrillt werden darf, genau festzulegen und – analog zur Nutzung von Waschküchen – Listen aufzulegen, in denen die Bewohner ihre Grillzeiten eintragen müssen. „Damit kann man verhindern, dass jeden Tag gegrillt wird. Man darf ja nicht vergessen, dass es dadurch zu einer Geruchs- und Lärmbelästigung kommen könnte“, sagt Huck.
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