Feuchtes Laub sowie Schmutz können Fußgänger ins Schleudern bringen. Gehsteige und Gehwege sollten daher von beidem befreit werden.
Bunte Blätter, die wie Konfetti von den Bäumen fallen – der Herbst hat einen ganz besonderen Reiz. Doch wie so vieles gibt es eine Kehrseite: Nasses Laub ist rutschig und kann damit unter Umständen ein Risiko für Fußgänger werden. Darüber hinaus kann durch den bunten Belag auch die eine oder andere Stolperfalle für Fußgänger oder Radfahrer unsichtbar werden.
Gefahrloses Begehen muss möglich sein
Für Hauseigentümer bedeutet der Herbst somit möglicherweise Arbeit oder Kosten: Sie müssen nämlich dafür sorgen, dass beide gefahrlos begangen werden können. Damit muss nasses, rutschiges Laub von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, entfernt werden.
Auch der Weg von der Garten- zur Haustür sollte gefahrlos zu begehen sein, vor allem, wenn dieser auch von Fremden, wie beispielsweise Zeitungszustellern, benutzt wird.
In Wohnhausanlagen müssen, falls vorhanden, auch die Wege zu den Müllkübeln im Hof sowie die Verbindungswege zwischen den Stiegen vom Laub befreit werden. Gleiches gilt übrigens für starke Verschmutzungen, die beispielsweise durch Bauarbeiten im Haus oder Garten entstehen sowie für Schnee. Bei Schnee- oder Eisglätte müssen diese Flächen außerdem bestreut werden.
Wann muss der Gehsteig gereinigt und gestreut sein?
Grundsätzlich müssen Gehsteig und Co. zwischen 6 und 22 Uhr von Laub, Verunreinigungen und Schnee gesäubert und gegebenenfalls bestreut sein. Allerdings gilt das nicht immer für die gesamten Flächen: In Wien beispielsweise müssen nur zwei Drittel derselben gesäubert, geräumt beziehungsweise gestreut werden. Der Rest dient als Fläche zum Ablagern des Schnees. Denn weder Laub noch Schnee, Verschmutzungen oder das Streugut sollten auf die Straße, benachbarte Grünanlagen oder möglicherweise vorbeiführende Radwege befördert werden.
Und wie sieht es bei schmalen oder nicht vorhandenen Gehsteigen aus?
Ist der Gehsteig weniger als 1,5 Meter breit, muss er vollständig gesäubert beziehungsweise geräumt werden. Gibt es (noch) keinen Gehsteig vor dem Haus, muss die Straße in der Breite von einem Meter entlang der Häuserfront von Laub und Co. befreit und bei Glätte gestreut werden.
Gilt diese Regelung überall?
Die Räum- und Streupflicht gilt grundsätzlich überall, aber sie ist nicht überall gleich geregelt. Denn Gemeinden können diese so genannten „Anrainerpflichten“ durch Verordnung beschränken oder konkretisieren. Das gilt beispielsweise für die Verwendung oder das Verbot bestimmter Streumittel.
Was passiert, wenn man den Gehsteig nicht räumt?
Kommt ein Eigentümer seinen Pflichten nicht nach, droht ihm gemäß Straßenverkehrsordnung eine Verwaltungsstrafe von 72 Euro. Verstöße gegen die jeweils geltende Winterdienst-Verordnung sind ebenfalls Verwaltungsübertretungen. Rutscht allerdings ein Passant auf nassem Laub, Schmutz oder Schnee und Eis aus und verletzt sich dabei, kann das für den Hauseigentümer wesentlich teurer werden.

Muss man Laub und Schnee selbst entfernen?
Nicht unbedingt. Bei Bauarbeiten ist grundsätzlich der Verursacher dazu verpflichtet, etwaige Verunreinigungen zu entfernen. Auch die Verpflichtung zum Winterdienst, und damit die Haftung, kann an Dritte übertragen werden. Vor allem in diesem Fall ist Sorgfalt bei der Auswahl wichtig: Kann der ausgewählte Dienstleister nämlich den Winterdienst nicht sorgfältig erledigen, kann den Eigentümer oder auch die Hausverwaltung ein Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden treffen.
Ähnliche Beiträge:









